Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.08.2024

Bund

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.

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