Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.08.2024
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.